Amtsgericht Freiburg: Übertragung des Sorgerechts auf den Vater

Das Zerren am Kind – frei nach dem „Kaukasischen Kreidekreis“

Beim „Kaukasischen Kreidekreis“ hat der Richter, als sich die Magd weigerte, an dem Kind zu zerren, diese als wahre Mutter bezeichnet. Genau da kippt der Vergleich: Während nämlich der deutsche Vater zum Aufgeben seines Kindes als Akt der wahren Liebe aufgefordert wird, gibt der Dorfrichter der Hausmagd das Kind und jagt die leibliche Mutter aus dem Dorf.
Eine Amtsrichterin aus Freiburg hat in einem jüngst ergangenen Beschluss darauf hingewiesen, dass der „Kaukasische Kreidekreis“ nicht angeführt werden sollte, um einen Vater zum Aufgeben zu überreden, sondern um einer Mutter aufzuzeigen, dass ein Verweigern des Umgangskontaktes ein Zerren am Kind ist. In Folge hat sie dem Vater das Sorgerecht übertragen. Und dem Jugendamt, das sich nur auf Kontinuität als Kindeswohlkriterium berief, eine Absage erteilt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Wechselmodell

elterliche Sorge im Wechselmodell

Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15:

Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. paritätisches Wechselmodell (die etwa hälftige Betreuung durch beide Eltern) als Umgangsregelung anordnen darf.
Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich bislang überwiegend bei der Mutter auf. Im Mai 2012 trafen die Eltern eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Vater eine Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Er will den Sohn im wöchentlichen Turnus wechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Seine Beschwerde am Oberlandesgericht Nürnberg ist ohne Erfolg geblieben.
Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Vaters hat der BGH den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
Die komplette Pressemitteilung des BHG finden Sie hier.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2017

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Amtsgericht München: Gemeinsame Sorge für unverheiratete Eltern

Kommunikationsverweigerung reicht nicht!

Beschluss des Familiengerichts München: Gemeinsame elterliche Sorge bei Nicht-Verheirateten.
Einseitige Kommunikationsverweigerung eines Elternteils reicht nicht aus, um die gemeinsame elterliche Sorge zu verhindern.

Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts München

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Amtsgericht München: Gemeinsame Sorge trotz gestörter Kommunikation der Eltern

Beide Eltern für das nichteheliche Kind

Das Familiengericht am Amtsgericht München verfügt gemeinsame Sorge trotz gestörter Kommunikation der Eltern.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde von der Mutter zurückgenommen. Zuvor hatte sich auch die Verfahrenspflegerin für die gemeinsame Sorge ausgesprochen. Das Oberlandesgericht regte daraufhin die Rücknahme der Beschwerde an.

Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts München

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