Düsseldorfer Tabelle
Auf den ersten Blick ändert sich wenig: nur 6 € mehr pro Altersgruppe. Bei gleichzeitiger Anhebung des Kindergeldes um 2 € ergibt sich rein rechnerisch 4 € mehr Unterhalt. Eine neue Einkommensgruppe von 5.101 bis 5.500 € gibt es ab 2018. Das interessiert den Normalverdiener mit 2.500 € netto herzlich wenig. Sollte ihn aber, denn Familien mit diesem Einkommen sind von der Änderung am meisten betroffen.
Gravierend ist nämlich, dass die erste Einkommensgruppe jetzt bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.900 € gilt. Das bedeutet, dass es die frühere zweite Einkommensgruppe zwischen 1.501 € und 1.900 € nicht mehr gibt und damit alle Unterhaltsverpflichtungen faktisch erst eine Gruppe später anfangen. Ein Beispiel: In 2017 zahlte man bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.500 € aus der 4. Einkommensgruppe (115 % des Mindestunterhalts) bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern der ersten Altersgruppe einen Betrag von 298 € pro Kind. Ab 2018 bei sonst unveränderten Verhältnissen ist der Unterhalt nur aus der 3. Einkommensgruppe geschuldet und man zahlt einen Betrag von 286 € pro Kind, also 12 € weniger als noch in 2017. Schaut man sich die Zahlen in 2018 an, dann liegen sogar 18 € Differenz zwischen der dritten und vierten Einkommensgruppe vor.
Das gilt nur für neu zu errichtende Titel. Einen alten Titel über 115 % muss man auch in dieser Höhe weiterzahlen, d.h. also 304 € ab 2018. Nur wenn man ein Änderungsverfahren bei Gericht einleitet, kann man eine Reduzierung erreichen. Hier muss aber die Erheblichkeitsgrenze nach § 323 ZPO beachtet werden, die in der Rechtsprechung generell bei 10% angesetzt wird. Setzt man die 18 € weniger Unterhalt zu 304 € ins Verhältnis, hat man einen Prozentsatz von 6 %, der zu gering sein dürfte, um sich auf die veränderten Verhältnisse berufen zu können.
Ist generell wenig Geld da oder mehrere Kinder oder beim Wechsel in höhere Altersgruppen, wird man damit schon argumentieren können.
Detaillierte Informationen zur Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Webseite des OLG Düsseldorf.