Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts
Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15:
Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. paritätisches Wechselmodell (die etwa hälftige Betreuung durch beide Eltern) als Umgangsregelung anordnen darf.
Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen Sohnes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich bislang überwiegend bei der Mutter auf. Im Mai 2012 trafen die Eltern eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Vater eine Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Er will den Sohn im wöchentlichen Turnus wechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters zurückgewiesen. Seine Beschwerde am Oberlandesgericht Nürnberg ist ohne Erfolg geblieben.
Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Vaters hat der BGH den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
Die komplette Pressemitteilung des BHG finden Sie hier.
Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2017
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