Amtsgericht München: Gemeinsame Sorge trotz gestörter Kommunikation der Eltern

Beide Eltern für das nichteheliche Kind

Das Familiengericht am Amtsgericht München verfügt gemeinsame Sorge trotz gestörter Kommunikation der Eltern.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde von der Mutter zurückgenommen. Zuvor hatte sich auch die Verfahrenspflegerin für die gemeinsame Sorge ausgesprochen. Das Oberlandesgericht regte daraufhin die Rücknahme der Beschwerde an.

Gerichtsbeschluss des Amtsgerichts München

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